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   LSG Rheinland-Pfalz, 23.08.2007 - L 5 KA 21/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,15328
LSG Rheinland-Pfalz, 23.08.2007 - L 5 KA 21/06 (https://dejure.org/2007,15328)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23.08.2007 - L 5 KA 21/06 (https://dejure.org/2007,15328)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23. August 2007 - L 5 KA 21/06 (https://dejure.org/2007,15328)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befugnis der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) zu sachlich-rechnerischen Richtigstellungen von Honorarforderungen; Zulässigkeit einer mehrfachen Abrechnung der Nr. 4111 Einheitlicher Bewertungsmaßstab für Ärzte (EBM Ä) bei der Bestimmung der Katecholaminen und/oder ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Abrechenbarkeit der Untersuchung von Katecholaminen und Metaboliten in der vertragsärztlichen Versorgung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 31.08.2005 - B 6 KA 35/04 R

    Einheitlicher Bewertungsmaßstab - keine inhaltliche Änderung durch Beschlüsse des

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 23.08.2007 - L 5 KA 21/06
    Für die Auslegung der vertragsärztlichen Vergütungsregelungen ist in erster Linie der Wortlaut der Bestimmungen maßgeblich, und es ist vorrangig Aufgabe des Bewertungsausschusses selbst, Unklarheiten zu beseitigen (BSG 31.8.2005 B 6 KA 35/04 R, SozR 4 2500 § 87 Nr. 11).

    Zum anderen steht dem Bewertungsausschuss als Normgeber bei der Erfüllung des ihm in § 87 Abs. 1 SGB V übertragenen Auftrags ein Gestaltungsspielraum zu (BSG 31.8.2005 aaO).

  • BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 35/05 R

    Vertragsarzt - Notfalldienst - Voraussetzung für Abrechnung der Verweilgebühr

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 23.08.2007 - L 5 KA 21/06
    Nach diesen Vorschriften hat die KÄV die Befugnis, die von den Vertragsärzten eingereichten Abrechnungen rechnerisch und gebührenordnungsmäßig zu prüfen und notfalls richtig zu stellen, was auch im Wege nachgehender Richtigstellung erfolgen kann (Bundessozialgericht BSG 11.10.2006 B 6 KA 35/05 R).
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